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Thüringen
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ThürBG 1999,TH - BeamtenG
§§ 56 - 108, Dritter Teil - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 56 - 82, Erster Abschnitt - Pflichten
§§ 66 - 72, Fünfter Unterabschnitt - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 66 - 72, Fünfter Unterabschnitt - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 66 ThürBG, Pflicht zur Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 67 ThürBG, Genehmigung der Nebentätigkeit
§ 68 ThürBG, Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 69 ThürBG, Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten
§ 70 ThürBG, Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen
§ 71 ThürBG, Rechtsverordnung über Nebentätigkeit
§ 72 ThürBG, Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte