§ 22 LVwVG - Besondere Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung, Mahnung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Besondere Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind:

  1. a)
    die Fälligkeit der Leistung,
  2. b)
    der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch verschlossenen Brief unter Bestimmung einer Zahlungsfrist zu mahnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.