§ 14 GO - Bildung der Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Mitgliedern des Landtags. Diese müssen derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt worden sein.
(2) Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Mitglieder des Landtags, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Die Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.
(4) Fraktionen haben sich nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes eine Satzung zu geben, in der insbesondere ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung darf nicht den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes oder der Verfassung des Freistaates Sachsen widersprechen. Sie ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu hinterlegen.
(5) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie der ständigen Gäste sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(6) Mindestens drei Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Die Anerkennung als Gruppe und die Festlegung ihrer Rechte und Pflichten erfolgt durch Parlamentsbeschluss auf Empfehlung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)