§ 15 GO - Reihenfolge der Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Bei gleicher Mitgliederzahl entscheidet die in der Landtagswahl erzielte Gesamtstimmenzahl; im Übrigen entscheidet das Los, das die Präsidentin oder der Präsident in einer Sitzung des Präsidiums zieht. Frei gewordene Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.
(2) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt zugrunde zu legen. Bei gleicher Höchstzahl nach d’Hondt ist für den Stichentscheid die Höchstzahl entscheidend, die sich aus der in der Landtagswahl erzielten Gesamtstimmenzahl ergibt; im Übrigen ist das Ergebnis des Losverfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Besetzung sonstiger Gremien des Landtags und für Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind, jedoch nicht für die Wahlen nach den §§ 66 bis 70b.
(3) Absatz 2 gilt grundsätzlich mit der Maßgabe, dass bei Gremien und Ausschüssen mit mehr als vier Sitzen jede Fraktion mit einem Sitz vertreten ist. Kann dies durch das Sitzverteilungsverfahren nicht gewährleistet werden, so erhält zunächst jede Fraktion einen Sitz in der Reihenfolge nach Absatz 1. Sodann werden die weiteren Sitze den Fraktionen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zugeteilt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)