§ 14 KWG - Ausschluss der Wahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.