§ 14 KWG - Ausschluss der Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Nicht wahlberechtigt ist,

  1. 1.

    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. 2.

    wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  3. 3.

    wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.