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§ 185a NSchG - Schulen nach § 154

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die in § 154 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung genannten Schulen können bis zum 31. Juli 2008 fortgeführt werden. Für sie finden die §§ 7 und 154 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung Anwendung.