§ 42 ThürGemHV - Aufgaben der Kasse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Zu den Kassengeschäften gehören
- 1.
die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
- 2.
die Verwaltung der Kassenmittel,
- 3.
die Verwahrung von Wertgegenständen und
- 4.
die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
(2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Einleitung der Vollstreckung, die Festsetzung, die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten sowie Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Bei der Übertragung ist die personelle Trennung von Aufgaben der Festsetzung sicherzustellen.
(3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Mit der Festsetzung, der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.