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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 44 ThürGemHV - Zahlstellen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.