Anlage 1.12 AllGO - Nrn. 44 - 46.2.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
44Immissionsschutz
44.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
44.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
44.1.1.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 125 000 Euro nicht übersteigen 2.020
bei Durchführung einer UVP zuzüglich1.440
44.1.1.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125 000 Euro bis zu 250 000 Euro betragen4.040
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.880
44.1.1.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen 3.500 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich 3.480
44.1.1.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro betragen 5.000 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich 4.620
44.1.1.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten 2 500 000 Euro übersteigen 15.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich 6.950
44.1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
44.1.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 125 000 Euro nicht übersteigen 870
44.1.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125 000 Euro bis zu 250 000 Euro betragen1.730
44.1.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen 1.500 zuzüglich 0,5 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro betragen 2.750 zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten 2 500 000 Euro übersteigen 10.750 zuzüglich 0,3 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.3 Teilgenehmigung zur Errichtung und/oder zum Betrieb von Anlagen nach § 8
44.1.3.1bei Erteilung eines Vorbescheides
44.1.3.1.1 wenn der Vorbescheid vor dem 25. Juli 1990 beantragt wurde
44.1.3.1.1.1für die erste Teilgenehmigung 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.3.2.1
44.1.3.1.1.2für jede weitere Teilgenehmigung Gebühr nach Nr. 44.1.3.2.2
44.1.3.1.2wenn der Vorbescheid ab dem 25. Juli 1990 beantragt wurde20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2 wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.3.2.1für die erste Teilerrichtungsgenehmigung Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.3.2.2 für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
44.1.3.2.2.1ohne Öffentlichkeitsbeteiligung20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2.2.2 mit Öffentlichkeitsbeteiligung 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
mindestens 3.540
44.1.3.3 wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist 355 bis 3.540
A n m e r k u n g zu Nr. 44.1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.
44.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
44.1.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns für Neuanlagen nach § 8a Abs. 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, 44.1.2 oder 44.1.3
mindestens 355
44.1.4.2Zulassung des vorzeitigen Beginns für die wesentliche Änderung einer Anlage10 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens 355
44.1.5Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort von Anlagen nach § 9 Abs. 1Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlagen
44.1.6Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 355
44.1.7Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15
44.1.7.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist 355 bis 1.180
44.1.7.2im Übrigen50 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
44.1.8 Genehmigung der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 16
44.1.8.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist 355 bis 3.540
44.1.8.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
A n m e r k u n g zu Nr. 44.1.8:
Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.7 zu vermindern.
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8:
Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1 bis 44.1.5 und 44.1.8:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) sind, ist die Gebühr um 30 v. H. zu vermindern.
44.1.9 Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17 355 bis 7.100
44.1.10 Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 355 bis 1.410
44.1.11 Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 355 bis 7.100
44.1.12 Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 162
44.1.13Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 162 bis 4.120
44.1.14 Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24 355 bis 3.540
44.1.15Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 355 bis 3.540
44.1.16Bekanntgabe einer Stelle nach § 261.020 bis 10.200
44.1.17 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 oder 28 146 bis 3.540
44.1.18Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von bestimmten Emissionen und Immissionen nach § 29 146 bis 3.540
44.1.19Anordnung einer sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a 146 bis 2.060
44.1.20Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a 130 bis 1.830
44.1.21Anordnung der Mitteilung und/oder Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 206 bis 1.410
44.1.22Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 31 v. H. der Entschädigungssumme
mindestens 146
44.1.23Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 52 Abs. 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind, bei
44.1.23.1Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen und für die eine Sicherheitsanalyse zu erstellen ist
44.1.23.1.1Abnahmeprüfung (eintägig) 355 bis 3.540
44.1.23.1.2Abnahmeprüfung (mehrtägig) 1.410 bis 7.400
44.1.23.1.3Sonstige Überwachungsmaßnahme 355 bis 3.540
44.1.23.2 sonstigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen
44.1.23.2.1Abnahmeprüfung (eintägig) 220 bis 2.360
44.1.23.2.2Abnahmeprüfung (mehrtägig) 1.410 bis 5.900
44.1.23.2.3Sonstige Überwachungsmaßnahme 220 bis 2.360
44.1.23.3sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.23.3.1Abnahmeprüfung (eintägig) 146 bis 1.470
44.1.23.3.2Abnahmeprüfung (mehrtägig) 710 bis 3.540
44.1.23.3.3Sonstige Überwachungsmaßnahme 146 bis 1.470
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.23.1.3, 44.1.23.2.3 und 44.1.23.3.3:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und keine Auflagen und Anordnungen geboten sind.
44.1.23.4 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühr nach Nr. 39
44.1.24Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 und 3 anderer Stellen (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind 52 bis 710
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.23 und 44.1.24:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
44.1.25Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 52 bis 710
44.1.26Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 206
44.1.27Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 206
44.1.28Anordnung zur Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58 a Abs. 2 206
44.2Benzinbleigesetz
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3 106 bis 500
44.3 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
Zulassung einer Ausnahme nach § 20 70 bis 710
44.4Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
44.4.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 206 bis 410
A n m e r k u n g zu Nr. 44.4.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.4.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 17 44 bis 710
44.5 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV - vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
44.5.1 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 70 bis 710
44.5.2Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 106 bis 410
44.6Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
Verlängerung einer Versuchsgenehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 355
44.7Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331; 2002 I S. 615)
44.7.1 Anordnung nach § 2 206
44.7.2 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz-und Störfallbeauftragten nach § 4 206
44.7.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 206
44.7.4 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2 355
44.7.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 206
44.7.6 Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 355 bis 2.060
44.7.7 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 206
44.7.8 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 206
44.8Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 88 bis 830
44.9Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV - in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.9.1Benennung als Messstelle nach § 4 Abs. 2 118
44.9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 162
44.10Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV - vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
44.10.1Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 146
44.10.2 Zulassung von Abweichungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 72
44.10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 72
44.10.4 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung 265
44.11Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)
Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 88 bis 4.120
44.12Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.12.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 5 für jeden angefangenen Monat 410
44.12.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 5 für jeden angefangenen Monat 410
44.12.3Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 für jeden angefangenen Monat 410
44.12.4Bekanntgabe einer Stelle nach den §§ 26 und 28 410 bis 2.360
A n m e r k u n g zu Nr. 44.12.4:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.12.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 33 162 bis 4.120
44.13 Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV - vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
Benennung als zugelassene Stelle nach § 7 Abs. 1 102 bis 1.410
44.14Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
44.14.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 355 bis 3.540
44.14.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 3 Satz 1 355 bis 2.060
A n m e r k u n g zu Nr. 44.14.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.14.3 Verzicht auf kontinuierliche Messung und Zulassung der Bestimmung durch Berechnung nach § 11 Abs. 2 62 bis 310
44.14.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 310 bis 6.150
44.15Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3 70 bis 710
44.16Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
Zulassung einer Ausnahme nach § 11 70 bis 710
44.17Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)".
Zulassung einer Ausnahme nach § 7 70 bis 710
44.18Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
44.18.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 70 bis 710
44.18.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 70 bis 710
44.18.3Anordnung einer Fristverkürzung nach § 10 Abs. 2 70 bis 710
44.18.4Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 70 bis 710
44.19 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.19.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 340 bis 1.300
A n m e r k u n g zu Nr. 44.19.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.19.2Zulassung einer Ausnahme nach § 12 130 bis 1.300
44.20Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)
Bekanntgabe einer Stelle nach den Nrn. 3.2.3.5 und 3.2.3.7 355 bis 2.060
A n m e r k u n g zu Nr. 44.20:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.21Rücknahme und Widerruf einer Ausnahmegenehmigung 82 bis 410
45Jugendschutzgesetz
Ausnahmebewilligungen nach § 5 12 bis 118
46Kammergesetz für die Heilberufe
46.1Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs.1
46.1.1für Apothekerinnen und Apotheker
46.1.1.1für Offizin-Pharmazie 236
46.1.1.2für Klinische Pharmazie, Pharmazeutische Technologie und Pharmazeutische Analytik 160
46.1.2 für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
46.1.2.1je Weiterbildungsstätte (ohne Arbeitsmedizin) 236
46.1.2.2je Weiterbildungsstätte für Arbeitsmedizin 280
46.2Besichtigung im Zusammenhang mit der Zulassung einer der in Nr. 46.1 genannten Weiterbildungsstätten
46.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden 160
46.2.2je weitere angefangene Stunde 82