§ 19 17. BImSchV - Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen
Bibliographie
- Titel
- Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 17. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-17-1
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
Angaben über die Messplanung,
- 2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
- 3.
das verwendete Messverfahren und
- 4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.