Anlage 1.12 AllGO - 44 - 46.2.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
44Immissionsschutz
44.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
44.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
44.1.1.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 125.000 Euro nicht übersteigen1.750
bei Durchführung einer UVP zuzüglich1.250
44.1.1.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen3.500
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.500
44.1.1.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen3.500 zuzüglich 0,6 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich3.000
44.1.1.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen5.000 zuzüglich 0,5 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich4.000
44.1.1.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen15.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich6.000
44.1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
44.1.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 125.000 Euro nicht übersteigen750
44.1.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen1.500
44.1.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.500 zuzüglich 0,5 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen2.750 zuzüglich 0,4 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen10.750 zuzüglich 0,3 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.3Teilgenehmigung zur Errichtung und/oder zum Betrieb von Anlagen nach § 8
44.1.3.1bei Erteilung eines Vorbescheides
44.1.3.1.1wenn der Vorbescheid vor dem 25. Juli 1990 beantragt wurde
44.1.3.1.1.1für die erste Teilgenehmigung90 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.3.2.1
44.1.3.1.1.2für jede weitere TeilgenehmigungGebühr nach Nr. 44.1.3.2.2
44.1.3.1.2wenn der Vorbescheid ab dem 25. Juli 1990 beantragt wurde20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.3.2.1für die erste TeilerrichtungsgenehmigungGebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.3.2.2für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
44.1.3.2.2.1ohne Öffentlichkeitsbeteiligung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2.2.2mit Öffentlichkeitsbeteiligung40 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
mindestens3.060
44.1.3.3wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist306 bis 3.060
Anmerkung zu Nr. 44.1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen
44.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
44.1.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns für Neuanlagen nach § 8a Abs. 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, 44.1.2 oder 44.1.3
mindestens306
44.1.4.2Zulassung des vorzeitigen Beginns für die wesentliche Änderung einer Anlage10 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens306
44.1.5Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort von Anlagen nach § 9 Abs. 1Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.6Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2306
44.1.7Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15
44.1.7.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist306 bis 1.020
44.1.7.2im Übrigen50 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
44.1.8Genehmigung der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 16
44.1.8.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist306 bis 3.060
44.1.8.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkung zu Nr. 44.1.8:
Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 voraus, so ist die Gebühr um 80 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.7 zu vermindern.
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8:
Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren
44.1.9Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17306 bis 6.130
44.1.10Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3306 bis 1.220
44.1.11Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20306 bis 6.130
44.1.12Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3140
44.1.13Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2140 bis 3.570
44.1.14Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24306 bis 3.060
44.1.15Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25306 bis 3.060
44.1.16Bekanntgabe einer Stelle nach § 261.020 bis 10.200
44.1.17Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 oder 28127 bis 3.060
44.1.18Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von bestimmten Emissionen und Immissionen nach § 29127 bis 3.060
44.1.19Anordnung einer sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a127 bis 1.780
44.1.20Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a127 bis 1.780
44.1.21Anordnung der Mitteilung und/oder Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31178 bis 1.220
44.1.22Ausgabe der Plakette nach § 40c Abs. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage zu § 40c Abs. 110,20
44.1.23Zulassung einer Ausnahme nach § 40e Abs. 125 bis 511
44.1.24Zulassung einer Ausnahme nach § 40e Abs. 2 einschließlich der Ausgabe der Plakette nach § 40c Abs.215,30
44.1.25Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 31 v.H. der Entschädigungssumme
mindestens127
44.1.26Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 52 Abs. 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind, bei
44.1.26.1Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen und für die eine Sicherheitsanalyse zu erstellen ist
44.1.26.1.1Abnahmeprüfung (eintägig)306 bis 3.060
44.1.26.1.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)1.220 bis 6.390
44.1.26.1.3Sonstige Überwachungsmaßnahme306 bis 3.060
44.1.26.2sonstigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen
44.1.26.2.1Abnahmeprüfung (eintägig)191 bis 2.040
44.1.26.2.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)1.220 bis 5.110
44.1.26.2.3Sonstige Überwachungsmaßnahme191 bis 2.040
44.1.26.3sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.26.3.1Abnahmeprüfung (eintägig)127 bis 1.270
44.1.26.3.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)613 bis 3.060
44.1.26.3.3Sonstige Überwachungsmaßnahme127 bis 1.270
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.26.1.3, 44.1.26.2.3 und 44.1.26.3.3:
Wird die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und keine Auflagen und Anordnungen geboten sind
44.1.26.4nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenGebühr nach Nr. 39
44.1.27Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 und 3 anderer Stellen (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind 51 bis 613
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.26 und 44.1.27:
Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
44.1.28Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 351 bis 613
44.1.29Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2178
44.1.30Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2178
44.1.31Anordnung zur Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2178
44.2Benzinbleigesetz
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 392 bis 434
44.3Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950
Zulassung einer Ausnahme nach § 2061 bis 613
44.4Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
44.4.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7178 bis 357
Anmerkung zu Nr. 44.4.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.4.2Zulassung einer Ausnahme nach § 1738 bis 613
44.5Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff- 3. BImSchV - vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
44.5.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 161 bis 613
44.5.2Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 592 bis 357
44.6Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
Verlängerung einer Versuchsgenehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1306
44.7Verordnung über Immissionschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
44.7.1Anordnung nach § 2178
44.7.2Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4178
44.7.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1178
44.7.4Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2306
44.7.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6178
44.7.6Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2306 bis 1.780
44.7.7Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1178
44.7.8Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2178
44.8Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Zulassung einer Ausnahme nach § 676 bis 715
44.9Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV - in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.9.1Benennung als Messstelle nach § 4 Abs. 2102
44.9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3140
44.10Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV - vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
44.10.1Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2127
44.10.2Zulassung von Abweichungen nach § 4 Abs. 3 Satz 261,30
44.10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 261,30
44.10.4Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung230
44.11Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)
Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 276 bis 3.570
44.12Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.12.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 5 für jeden angefangenen Monat 357
44.12.2Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 5 für jeden angefangenen Monat 357
44.12.3Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 für jeden angefangenen Monat 357
44.12.4Bekanntgabe einer Stelle nach den §§ 26 und 28357 bis 2.040
Anmerkung zu Nr. 44.12.4:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.12.5Zulassung einer Ausnahme nach § 33140 bis 3.570
44.13Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV - vom 10. November 1986 ((BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
Benennung als zugelassene Stelle nach § 7 Abs. 189 bis 1.220
44.14Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
44.14.1Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1306 bis 3.060
44.14.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 3 Satz 11.780
Anmerkung zu Nr. 44.14.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.14.3Verzicht auf kontinuierliche Messung und Zulassung der Bestimmung durch Berechnung nach § 11 Abs. 261 bis 306
44.14.4Zulassung einer Ausnahme nach § 19306 bis 6.130
44.15Verordnung über Chlor - und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
Zulassung einer Ausnahme nach § 361 bis 613
44.16Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 ( BGBl. I S. 1174), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
Zulassung einer Ausnahme nach § 1161 bis 613
44.17Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
Zulassung einer Ausnahme nach § 761 bis 613
44.18Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
44.18.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 161 bis 613
44.18.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 261 bis 613
44.18.3Anordnung einer Fristverkürzung nach § 10 Abs. 261 bis 613
44.18.4Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 361 bis 613
44.19Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.19.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3Anmerkung zu Nr. 44.19.1:Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt 332 bis 1.270
44.19.2Zulassung einer Ausnahme nach § 12127 bis 1.270
44.20Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)
Bekanntgabe einer Stelle nach den Nrn. 3.2.3.5 und 3.2.3.7306 bis 1.780
Anmerkung zu Nr. 44.20:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.21Rücknahme und Widerruf einer Ausnahmegenehmigung71 bis 357
45Jugendschutz
Ausnahmebewilligungen nach § 510 bis 102
46Kammergesetz für die Heilberufe
46.1Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1
46.1.1für Apothekerinnen und Apotheker
46.1.1.1für Offizin-Pharmazie204
46.1.1.2für Klinische Pharmazie, Pharmazeutische Technologie und Pharmazeutische Analytik138
46.1.2für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
46.1.2.1je Weiterbildungsstätte (ohne Arbeitsmedizin)204
46.1.2.2je Weiterbildungsstätte für Arbeitsmedizin240
46.2Besichtigung im Zusammenhang mit der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach Nr. 46.1
46.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden138
46.2.2je weitere angefangene Stunde71