Anlage 1.12 AllGO - Nrn. 44 - 46

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
44Immissionsschutz
44.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
44.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
44.1.1.1bei Erteilung eines Vorbescheids20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1.2
44.1.1.2 wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.1.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten bis 125.000 Euro betragen2.050
44.1.1.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro bis 250.000 Euro betragen4.100
44.1.1.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis 500.000 Euro betragen4.100 zuzüglich 0,6 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro betragen5.600 zuzüglich 0,5 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro bis 50.000.000 Euro betragen15.600 zuzüglich 0,4 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.6für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro bis 100.000.000 Euro betragen205.600 zuzüglich 0,3 v.H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.7für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000.000 Euro betragen355.600 zuzüglich 0,2 v.H. der 100.000.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
44.1.2.1bei Erteilung eines Vorbescheids20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2.2
44.1.2.2wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.2.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten bis 125.000 Euro betragen900
44.1.2.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro bis 250.000 Euro betragen1.800
44.1.2.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis 500.000 Euro betragen1.800 zuzüglich 0,5 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro betragen3.050 zuzüglich 0,4 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen11.050 zuzüglich 0,3 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.3Teilgenehmigung zur Errichtung und/oder zum Betrieb von Anlagen nach § 8
44.1.3.1bei Erteilung eines Vorbescheides
44.1.3.1.1wenn der Vorbescheid vor dem 25. Juli 1990 beantragt wurde
44.1.3.1.1.1für die erste Teilgenehmigung90 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.3.2.1
44.1.3.1.1.2für jede weitere TeilgenehmigungGebühr nach Nr. 44.1.3.2.2
44.1.3.1.2wenn der Vorbescheid ab dem 25. Juli 1990 beantragt wurde20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.3.2.1für die erste TeilerrichtungsgenehmigungGebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.3.2.2für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
44.1.3.2.2.1ohne Öffentlichkeitsbeteiligung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2.2.2mit Öffentlichkeitsbeteiligung40 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
mindestens3.540
44.1.3.3wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist355 bis 3.540
A n m e r k u n g zu Nr. 44.1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen
44.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
44.1.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns für Neuanlagen nach § 8a Abs. 125 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, 44.1.2 oder 44.1.3
mindestens355
44.1.4.2Zulassung des vorzeitigen Beginns für die wesentliche Änderung einer Anlage10 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens355
44.1.5Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort von Anlagen nach § 9 Abs. 1Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlagen
44.1.6Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2355
44.1.7Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15
44.1.7.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist355 bis 1.180
44.1.7.2im Übrigen50 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
44.1.8Genehmigung der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 16
44.1.8.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist355 bis 3.540
44.1.8.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
A n m e r k u n g zu Nr. 44.1.8:
Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 voraus, so ist die Gebühr um 80 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.7 zu vermindern
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.1, 44.1.3 bis 44.1.5 und 44.1.8:
Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8:
Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.8:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe 2005) zertifiziert sind, ist die Gebühr um 30 v.H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen; die Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, archivmäßig gesichert hinterlegt.
44.1.9Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17355 bis 7.100
44.1.10Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3355 bis 1.410
44.1.11Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20355 bis 7.100
44.1.12Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3162
44.1.13Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2162 bis 4.120
44.1.14Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24355 bis 3.540
44.1.15Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25355 bis 3.540
44.1.16Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1
44.1.16.1Bekanntgabe einer Stelle mit Hauptsitz in Niedersachsen1.020 bis 10.200
44.1.16.2Bekanntgabe einer Stelle, die in einem anderen Land bekannt gegeben worden ist76
44.1.17Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 oder 28146 bis 3.540
44.1.18Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von bestimmten Emissionen und Immissionen nach § 29146 bis 3.540
44.1.19Anordnung einer sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a146 bis 2.060
44.1.20Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a130 bis 2.270
44.1.21Anordnung der Mitteilung und/oder Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31206 bis 1.410
44.1.22Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 31 v.H. der Entschädigungssumme
mindestens146
44.1.23Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 52 Abs. 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind, bei
44.1.23.1Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen und für die eine Sicherheitsanalyse zu erstellen ist
44.1.23.1.1Abnahmeprüfung (eintägig)355 bis 3.540
44.1.23.1.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)1.410 bis 7.400
44.1.23.1.3Sonstige Überwachungsmaßnahme355 bis 3.540
44.1.23.2sonstigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen
44.1.23.2.1Abnahmeprüfung (eintägig)220 bis 2.360
44.1.23.2.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)1.410 bis 5.900
44.1.23.2.3Sonstige Überwachungsmaßnahme220 bis 2.360
44.1.23.3sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.23.3.1Abnahmeprüfung (eintägig)146 bis 1.470
44.1.23.3.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)710 bis 3.540
44.1.23.3.3Sonstige Überwachungsmaßnahme146 bis 1.470
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.23.1.3, 44.1.23.2.3 und 44.1.23.3.3:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und keine Auflagen und Anordnungen geboten sind
44.1.23.4nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenGebühr nach Nr. 39
44.1.24Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 und 3 anderer Stellen (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind 52 bis 710
A n m e r k u n g zu den Nrn. 44.1.23 und 44.1.24:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
44.1.25Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 352 bis 710
44.1.26Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2206
44.1.27Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2206
44.1.28Anordnung zur Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2206
44.2Benzinbleigesetz
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3106 bis 500
44.3Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
44.3.1Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 925 bis 150
A n m e r k u n g zu Nr. 44.3.1:
Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn es sich bei der Anzeige nicht auch um eine Anzeige nach § 15 BImSchG handelt.
44.3.2 Genehmigung von CO2-Überwachungsmethoden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil I nach Maßgabe der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. EU Nr. L 229 S. 1) 60 bis 1.200
44.3.3 Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 21.100 bis 1.400
44.3.4 Bekanntmachung einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 330
A n m e r k u n g zu Nr. 44.3.4:
Gebühren sind nicht zu erheben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt bekannt gemacht wurde.
44.3.5 Überprüfung eines Emissionsberichts oder eines Berichts über die Prüfung durch eine sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 4100 bis 800
44.4Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
Zulassung einer Ausnahme nach § 2070 bis 710
44.5Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
44.5.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7206 bis 410
A n m e r k u n g zu Nr. 44.4.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.5.2Zulassung einer Ausnahme nach § 1744 bis 710
44.6Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV - vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
44.6.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 170 bis 710
44.6.2Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5106 bis 410
44.7Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)
Verlängerung einer Versuchsgenehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1355
44.8Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331; 2002 I S. 615)
44.8.1Anordnung nach § 2206
44.8.2Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4206
44.8.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1206
44.8.4Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2355
44.8.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6206
44.8.6Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2355 bis 2.060
44.8.7Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1206
44.8.8Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2206
44.9Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Zulassung einer Ausnahme nach § 688 bis 830
44.10Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289)
44.10.1Festlegung nach § 3 Abs. 2146
44.10.2Erteilung von abweichenden Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 372
44.10.3Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2146
44.10.4Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6265
44.11Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV - vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
44.11.1Zulassung eines anderen Wertes nach § 8 Abs. 3 Satz 2200 bis 5.000
44.11.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2410 bis 2.360
A n m e r k u n g zu Nr. 44.11.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.11.3Zulassung einer Ausnahme nach § 21200 bis 5.000
44.12Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV - in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
44.12.1Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1355 bis 3.540
44.12.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3355 bis 2.060
A n m e r k u n g zu Nr. 44.12.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.12.3Entscheidung über einen Verzicht auf kontinuierliche Messung nach § 11 Abs. 262 bis 310
44.12.4Zulassung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 662 bis 310
44.12.5Zulassung einer Ausnahme nach § 19310 bis 6.150
44.13Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
Zulassung einer Ausnahme nach § 370 bis 710
44.14Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
Zulassung einer Ausnahme nach § 1170 bis 710
44.15Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566).
Zulassung einer Ausnahme nach § 770 bis 710
44.16Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
44.16.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 170 bis 710
44.16.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 270 bis 710
44.16.3Anordnung einer Fristverkürzung nach § 10 Abs. 270 bis 710
44.16.4Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 370 bis 710
44.17Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
44.17.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3340 bis 1.300
A n m e r k u n g zu Nr. 44.17.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
44.17.2Zulassung einer Ausnahme nach § 12130 bis 1.300
44.18Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV - vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)
44.18.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4355 bis 2.060
A n m e r k u n g zu Nr. 44.18.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.18.2Zulassung von Ausnahmen nach § 1670 bis 710
44.19Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
44.19.1Annahme einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 370 bis 710
44.19.2Zulassung von Ausnahmen nach § 1170 bis 710
44.19.3Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchst. A Satz 350 bis 500
44.19.4Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1355 bis 2.060
A n m e r k u n g zu Nr. 44.19.4:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.20Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)
44.20.1Überprüfung der Konformitätserklärung (§ 4) 100
44.20.2Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 225 bis 1.000
44.21Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
44.21.1Vorschreiben von kleineren Werten für die Schornsteinhöhenbestimmung in nach § 44 Abs. 2 BImSchG festgesetzten Untersuchungsgebieten nach Nr. 5.5.3 Abs. 3 Satz 1 88 bis 830
44.21.2Bekanntgabe einer Stelle nach den Nrn. 5.3.3.4 Abs. 2 und 5.3.3.6 Abs. 1355 bis 2.060
44.21.3Zulassung einer Stelle zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Trockenlegung in Kältegeräte-Verwertungsanlagen nach den Nrn. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Buchst. d
44.21.4Zulassung einer Stelle zur Prüfung der Dichtigkeit von Kältegeräte-Verwertungsanlagen und zur Prüfung der Dokumentation der Eigenüberwachung nach Nrn. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Buchst. f
A n m e r k u n g zu Nr. 44.21.2, 44.21.3 und 44.21.4:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.22Rücknahme und Widerruf einer Ausnahmegenehmigung82 bis 410
45Jugendschutzgesetz
Ausnahmebewilligungen nach § 525 bis 50
46(weggefallen)