§ 3 USAusschG - Gegenstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.
(2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt.
(3) Der im Einsetzungsantrag und im Einsetzungsbeschluss bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss des Landtags nur dann verändert werden, wenn der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
(4) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Ausschusses und der Fraktionen enthalten.