§ 38 LehrBildG - Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Pädagogische Ausbildung dauert 24 Monate. Sie beginnt zum jeweils 1. Februar oder 1. August eines Jahres. Sie gliedert sich in vier Semester von je sechs Monaten Dauer, und zwar in
- 1.das Einführungssemester,
- 2.zwei Hauptsemester und
- 3.das Prüfungssemester.
(2) Die Pädagogische Ausbildung wird inhaltlich und organisatorisch in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen strukturiert. Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. Sie bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen Ausbildungsinhalten und sollen Praxishilfen geben und dazu anleiten, Theorie und Praxis in ihrer Verknüpfung zu reflektieren. Zur Pädagogischen Ausbildung gehören für jedes Fach und jede Fachrichtung mehrere in Module integrierte Unterrichtsbesuche, die die Kontinuität der Beratung und den Prozesscharakter der Ausbildung sichern.
(3) Die Arbeitsplanungen der Studienseminare beschreiben im Rahmen der Vorgaben der Rechtsverordnung die Gestaltung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach Inhalten, Zielen, Methoden, Arbeitsaufwand und Leistungspunkten und entwickeln darauf bezogene Leistungsnachweise.
(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der Pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die Pädagogische Ausbildung entscheidet das Amt für Lehrerbildung.
(5) Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst um höchstens 12 Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird. Sie kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden, wenn ein Ausbildungsrückstand besteht, der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist.
(6) Die Pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Erste Staatsprüfung oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde.
(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:
für das Lehramt an Grundschulen in drei Fächern und der Grundschuldidaktik,
für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern oder Aufgabenfeldern,
für das Lehramt an Förderschulen im Wahlfach und im förderschuldidaktischen Bereich,
für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fachrichtung (Berufsfeld, Berufsrichtung) und in einem Unterrichtsfach,
für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder in dem Bereich, in dem eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
(8) Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung an Stelle eines in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Faches in einem Fach abgeleistet werden, in dem eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Sie kann auch auf ein weiteres Unterrichtsfach oder Wahlfach ausgedehnt werden, sofern darin eine Erste Staatsprüfung oder eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung.