§ 38 HLbG - Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. 2Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester.

(2) 1Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. 2Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten.

(3) 1Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. 2Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung

  1. 1.

    um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,

  2. 2.

    um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.

(5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen.

(6) 1Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. 2Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.

(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:

  1. 1.

    für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,

  2. 2.

    für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,

  3. 3.

    für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,

  4. 4.

    für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,

  5. 5.

    für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

(8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag, in welchen Fächern oder Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)