§ 23 AO-SF - Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung führt zu den Abschlüssen
- 1.der allgemeinen Schulen,
- 2.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,
- 3.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(2) An der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung findet die Förderung in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen.
(3) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in der Regel in diesen Klassen.
(4) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(5) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, es sei denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
(6) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.
(7) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 26 bis 32.
(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 33 bis 35.