§ 35 PAG - Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben

  1. 1.
    über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 10 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, erforderlich ist oder
  2. 2.
    über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen ein Verbrechen oder gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig ein in § 31 Abs. 5 genanntes Vergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begehen wollen.

Die Polizei kann die Wohnungen der in Satz 1 genannten Personen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen. In oder aus Wohnungen von Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur unter den Voraussetzungen des § 10 zulässig.

(2) Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur durch den Richter angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei witere Monate sind auf Antrag zulässig. soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die in § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Dienststellenleiter angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt den in § 34 Abs. 6 Nr. 1 genannten Stellen. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

(6) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. § 41 Abs. 2 bleibt ebenfalls unberührt.