§ 35 PAG - Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben

  1. 1.
    über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 10 über die dort genannten Personen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, oder
  2. 2.
    über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen ein Verbrechen oder gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig ein in § 31 Abs. 5 genanntes Vergehen begehen wollen.

(2) Die Maßnahme ist zu befristen und darf nur durch den Richter angeordnet werden. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die in § 34 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter angeordnet werden. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.

(3) Einer Anordnung nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt oder verwendet werden. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

(5) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. § 41 Abs. 2 bleibt ebenfalls unberührt.