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§ 4 BremWahlG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremWahlG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte.

(2) Ein nach § 1 Abs. 1a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.

(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.