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§ 2 BremWahlG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Amtliche Abkürzung
BremWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.