Anlage 1, Teil 28 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen B,
Besoldungsgruppe B 7
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, (1)
als Leiter einer Hauptabteilung (1) -
Oberfinanzpräsident (3)
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident der Bundeswertpapierverwaltung (2)
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für Finanzen
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
als Generalsekretär -
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident eines Landesarbeitsamtes (4)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Regierungspräsident
Senatsdirektor
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - (1)
Senatsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - (1)
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt