Anlage 1, Teil 28 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen B,
Besoldungsgruppe B 7

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Inspekteur des Bundesgrenzschutzes

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

  • bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

    als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, (1)

    als Leiter einer Hauptabteilung (1) -

Oberfinanzpräsident (3)

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident der Bundeswertpapierverwaltung (2)

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bundesamtes für Finanzen

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

  • als Generalsekretär -

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Regierungspräsident

Senatsdirektor

  • in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - (1)

Senatsdirigent

  • in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - (1)

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (4)

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

(1) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

(2) Amtl. Anm.:

Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.