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§ 7 AkadWiG - Klassen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften
Redaktionelle Abkürzung
AkadWiG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen Sitzungen zusammen. In besonderen Geschäftssitzungen beschließen sie über Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1. Sie machen Vorschläge für die Aufstellung der Jahresprogramme und des Haushalts.

(2) Stimmberechtigt in jeder Klasse sind ihre ordentlichen Mitglieder.

(3) Jede Klasse ergänzt sich durch Zuwahl ihrer Mitglieder. Auf eine angemessene Vertretung der Fächer soll Bedacht genommen werden. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Klasse. Briefwahl ist zulässig.

(4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt eine Sekretarin oder ein Sekretar und in ihrem oder in seinem Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Jede Klasse gibt sich eine Geschäftsordnung.