§ 53 HeNatG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 27. April 2016 (ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72, 2018 L 127 S. 2 und 2021 L 74 S. 35), sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.
(2) Jeder der in § 52 Abs. 3 und 4 genannten Verpflichteten hat bei Datenerhebung die Betroffenen auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die in § 52 genannten Stellen hinzuweisen. Ist für die Aufgabenerfüllung der in § 52 genannten Stellen kein Personenbezug der Daten erforderlich, sind diese vor Übermittlung zu anonymisieren. Ist ein Personenbezug erforderlich, gilt § 22 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 21 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur erfüllt sein müssen, wenn die datenanfordernde Stelle die Daten nicht nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes direkt beim Betroffenen erheben dürfte.