§ 27 AO-SF - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden bis Klasse 8 ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben, ab Klasse 9 auch mit Noten. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.