§ 187 HSchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen Inkrafttreten fortgeführt werden. 2Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.
(5) Bestehende einjährige Berufsfachschulen nach § 41 Abs. 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung können längstens bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 fortgeführt werden.
(6) 1Die inklusiven Schulbündnisse nach § 52 Abs. 1 und 2 sind bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 zu bilden. 2Soweit ein inklusives Schulbündnis noch nicht besteht, erfolgt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die allgemeine Schule im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule.
(7) 1Die Mitglieder des Landesschulbeirats nach § 99a in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung werden erst ab Beginn der 20. Legislaturperiode des Hessischen Landtags berufen. 2Die bisherigen Mitglieder des Landesschulbeirats führen ihr Amt bis zum Ende des jeweiligen Berufungszeitraums fort. 3Endet der Berufungszeitraum vor Beginn der 20. Legislaturperiode, erfolgen jeweils Nachberufungen, deren Berufungszeitraum bis zum Ende der 19. Legislaturperiode begrenzt ist.