§ 187 HSchG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestanden. Einer erneuten Entscheidung bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.

(2) Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen In-Kraft-Treten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.

(3) Schulträger, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Schulentwicklungsplan noch nicht vorgelegt haben oder zu deren Schulentwicklungsplan die Zustimmung versagt worden ist, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1994 einen Schulentwicklungsplan vorzulegen. Bis zur Zustimmung durch das Kultusministerium ist § 146 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zustimmung zu einem Organisationsbeschluss auch zu versagen ist, wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.

(4) Für die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Elternbeiräte gelten die Bestimmungen zur Wahl und Mitgliedschaft des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der bisherigen Fassung bis zur regelmäßigen Neuwahl fort.

(5) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.

(6) Bis zum 1. August 1994 kann die Aufnahme in eine zweijährige Berufsfachschule abweichend von § 41 Abs. 2 auch nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 8 einer allgemein bildenden Schule erfolgen.

(7) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden. Dasselbe gilt für die mit Verordnung vom 7.Juli 1983 (GVBl. I S. 121) an der Ernst-Reuter-Schule 2 in Frankfurt am Main eingerichtete kollegiale Schulleitung.

(8) Ab dem 1. August 1992 wird an allen allgemein bildenden Schulen die Fünf-Tage-Woche eingeführt. Schulen können in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Schulträger an höchstens zwei Samstagen im Monat Unterricht erteilen. Die Entscheidung trifft bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung. Die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernbehinderte (Sonderschule), für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe und die Gesamtschulen vom 6. Juni 1989 (ABl. S. 483), geändert durch Verordnung vom 27. September 1991 (ABl. S. 795), gilt mit der Maßgabe fort, dass § 16 über das Schuljahr 1991/92 hinaus bis zum In-Kraft-Treten einer nach § 9 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung anzuwenden ist.

(9) Für vor In-Kraft-Treten des § 118 Abs. 2 und 3 gestellte Anträge auf Zustimmung gilt § 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. I S. 84), fort.