§ 187 HSchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestanden. Einer erneuten Entscheidung bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.
(2) Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen In-Kraft-Treten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(3) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.