§ 187 HSchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestanden. Einer erneuten Entscheidung bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.
(2) Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen In-Kraft-Treten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(3) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden. Dasselbe gilt für die mit Verordnung vom 7. Juli 1983 (GVBl. I S. 121) an der Ernst-Reuter-Schule 2 in Frankfurt am Main eingerichtete kollegiale Schulleitung.