§ 46 SSpG - Staatsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Sparkassenverband Saar unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt der Verband. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 entsprechend.