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§ 44 SSpG - Jahresrechnung, Prüfung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

Die Satzung regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Jahresrechnung, Jahresbericht und Prüfungsbericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.