§ 46 SSpG - Staatsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Der Sparkassen- und Giroverband Saar unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde und das Ministerium des Innern sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes teilzunehmen. Sie können hierfür ständig Beauftragte bestellen. Die Kosten für die Beauftragten trägt der Verband. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Übrigen gilt § 30 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.