Versionsverlauf


§ 182 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Einzugsstelle entscheidet über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe; sie erläßt den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid; in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt angefochten wird.

(2) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nur die Beitragspflicht nach diesem Gesetz betreffen, gebunden.