§ 29 SSpG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft. Vorschriften und Entscheidungen, die das Personal der Sparkassen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Gewährträgers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.