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§ 94 PersVG LSA - Ausnahme von der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Nicht wählbar für den Personalrat an einer Schule oder einem Hort sind Beschäftigte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an dieser Schule oder diesem Hort beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar für den Lehrerbezirkspersonalrat beim Staatlichen Schulamt und den Lehrerhauptpersonalrat sind Beschäftigte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.