§ 94 PersVG LSA - Ausnahme von der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Nicht wählbar für die Personalvertretung bei einer Schule sind Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl an dieser Schule beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar für den Personalrat beim Schulaufsichtsamt und für die Stufenvertretungen sind Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl beschäftigt sind.