§ 41 KomWG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 27. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Über § 6b Abs. 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.
(4) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. § 7 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.