§ 7 HLbG - Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Ausbildungsbehörde beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen der Ausbildungsbehörde in Angelegenheiten der Bewertung von Prüfungsleistungen kann das Kultusministerium aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen oder selbst entscheiden, wenn
- 1.
wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt wurden,
- 2.
von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
- 3.
gegen allgemein anerkannte wissenschaftliche Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:
- 1.
die von der Ausbildungsbehörde festzulegenden Module des Vorbereitungsdienstes mit Standards zu den zu erwerbenden Kompetenzen,
- 2.
das von der Ausbildungsbehörde aufgestellte Arbeitsprogramm.
(4) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)