§ 87 SächsBG - Übertragung von Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen
- 1.
für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamte, Richter und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
- 2.
für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben
auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. § 91 SächsBesG, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsBeamtVG sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.