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§ 89 SächsBG - Rückforderung von Leistungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.