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§ 87 SächsBG - Übertragung von Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen

  1. 1.

    für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamte, Richter und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder

  2. 2.

    für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben

auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. § 91 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.