§ 63 SächsBG - Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Sächsischen Verfassung bekennen und für diese eintreten. Dies umfasst das Bekenntnis zu den Grundrechten, vor allem der Menschenwürde, das Demokratieprinzip, den Grundsatz der Volkssouveränität, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, das Mehrparteiensystem, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung.
(2) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.
(3) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (1)
(4) In den Fällen von § 38 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes hat die Beamtin oder der Beamte anstelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen.
(5) In den Fällen von § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die Beamtin oder der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: "Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."
Nach Nummer 53 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sollen in § 63 Absatz 2 die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.