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  • ab 01.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 26 Hess.AGBGB - Kündigung von Grundpfandrechten

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

Bei Hypothekenforderungen und Grundschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)