§ 24 Hess.AGBGB - Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) 1Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Übergang des Eigentums. 2Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.
(2) Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)