HBO 2011,HE - Hessische Bauordnung

Hessische Bauordnung (HBO) 1)

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO) 
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-108

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46180)

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) (1)

Inhaltsübersicht(1)§§
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
ZWEITER TEIL
Das Grundstück und seine Bebauung
Bebauung der Grundstücke4
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken5
Abstandsflächen und Abstände6
Übernahme der Abstandsflächen und Abstände auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilung7
Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze8
DRITTER TEIL
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Gestaltung9
Baustelle10
Standsicherheit11
Schutz gegen schädliche Einflüsse12
Brandschutz13
Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz14
Verkehrssicherheit15
Zweiter Abschnitt
Bauprodukte, Bauarten
Bauprodukte16
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung17
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis18
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall19
Bauarten20
Übereinstimmungsnachweis21
Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens22
Übereinstimmungszertifikat23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Dritter Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen25
Trennwände26
Brandwände27
Decken28
Dächer29
Vierter Abschnitt
Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge
Treppen30
Notwendige Treppenräume und Ausgänge31
Notwendige Flure und Gänge32
Aufzüge33
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte34
Umwehrungen, Brüstungen, Geländer35
Fünfter Abschnitt
Haustechnische Anlagen
Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle36
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, ortsfeste Verbrennungsmotoren37
Wasserversorgungsanlagen38
Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser; Gästetoilettenanlagen in Gaststätten39
Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter40
Standflächen und Aufstellräume für Abfallbehältnisse41
Sechster Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Aufenthaltsräume42
Wohnungen43
Siebter Abschnitt
Besondere Anlagen
Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder44
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung45
Barrierefreies Bauen46
VIERTER TEIL
Die am Bau Beteiligten
Grundpflichten47
Bauherrschaft48
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung49
Unternehmen50
Bauleitung51
FÜNFTER TEIL
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
Zuständigkeiten, personelle Besetzung52
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden53
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
Grundsatz54
Baugenehmigungsfreie Vorhaben55
Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung)56
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren57
Baugenehmigungsverfahren58
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung59
Bauantrag, Bauvorlagen60
Behandlung des Bauantrages61
Beteiligung der Nachbarschaft62
Abweichungen63
Baugenehmigung64
Baubeginn65
Dritter Abschnitt
Besondere Verfahrensregelungen
Bauvoranfrage, Bauvorbescheid66
Teilbaugenehmigung67
Fliegende Bauten68
Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft69
Vierter Abschnitt
Bauausführung
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte70
Baueinstellung71
Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung72
Bauüberwachung73
Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung74
Fünfter Abschnitt
Baulasten, Bußgeldvorschriften
Baulasten, Baulastenverzeichnis75
Bußgeldvorschriften76
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung auf bestehende bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen77
Übergangsvorschriften78
Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts79
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften80
Örtliche Bauvorschriften81
Inkrafttreten82
Anlagen
Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1Anlage 1
Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55Anlage 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198)

§§ 1 - 3, ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HBO - Anwendungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO) 
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-108

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke und für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,

  2. 2.

    Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,

  3. 3.

    Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,

  4. 4.

    Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,

  5. 5.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte, dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Masten und Unterstützungen,

  6. 6.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Masten und Unterstützungen,

  7. 7.

    Krane und Krananlagen,

  8. 8.

    nachstehende Werbeanlagen

    1. a)

      Werbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

    2. b)

      Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

    3. c)

      Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

    4. d)

      Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, außer im Außenbereich,

    5. e)

      Anlagen zur Unterrichtung der Bevölkerung über politische Veranstaltungen der Parteien, außer im Außenbereich,

  9. 9.

    Friedhöfe und Nebenanlagen, wie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale, mit Ausnahme von Gebäuden.

§ 2 HBO - Begriffe (1)

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO) 
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-108

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten

  1. 1.

    Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. 2.

    Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

  3. 3.

    Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,

  4. 4.

    Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

  5. 5.

    Gerüste,

  6. 6.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  7. 7.

    ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (Werbeanlagen).

(2) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

    2. b)

      freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 in einem Geschoss,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.

2§ 45 bleibt unberührt. 3Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Die Flächen nach Satz 1 sind die Brutto-Grundflächen, ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.

(4) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 3Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. 4Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 5Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen. 6Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. 7Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.

(5) 1Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. 2Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend.

(6) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

(7) Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 3 Satz 3),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,

  3. 3.

    Gebäude mit mehr als 1.600 m2Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m2Brutto-Grundfläche haben,

  5. 5.

    Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2Brutto-Grundfläche,

  6. 6.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

    3. c)

      Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,

  7. 7.

    Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,

  8. 8.

    Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,

  9. 9.
    1. a)

      Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2Brutto-Grundfläche,

    2. b)

      Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und

    3. c)

      Spielhallen mit mehr als 150 m2Brutto-Grundfläche,

  10. 10.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  11. 11.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  12. 12.

    Garagen mit mehr als 1.000 m2Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,

  13. 13.

    Fliegende Bauten,

  14. 14.

    Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,

  15. 15.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  16. 16.

    Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,

  17. 17.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  18. 18.

    sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.

(9) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(10) 1Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.

(11) 1Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, bestehen. 2Feuerstätten sind

  1. 1.

    ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und

  2. 2.

    selbstständige bauliche Anlagen,

die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren.

(12) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(13) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen.

(14) Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Begründung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt.

§ 3 HBO - Allgemeine Anforderungen (1)

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO) 
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-108

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; § 16 Abs. 3, § 20 und § 63 bleiben unberührt.

(4) Für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder von ihren Teilen, für ihre Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten Abs. 1 und 3 entsprechend.