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§ 71 HBO - Baueinstellung

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO)
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-108

1Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Das gilt insbesondere, wenn

  1. 1.

    die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 65 Abs. 1 bis 3 begonnen wurde, oder

  2. 2.

    bei der Ausführung eines

    1. a)

      baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach § 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen,

    2. b)

      nach § 56 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen

    abgewichen wird,

  3. 3.

    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 4) gekennzeichnet sind.