§ 64 HBO - Baugenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-108
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
(2) Auf Antrag können zu einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile, Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späten Abschnitt der Bauausführung hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden, von der Baugenehmigung ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen vorbehalten werden, soweit eine getrennte Beurteilung möglich ist.
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Einer Begründung bedarf die Baugenehmigung nicht; § 63 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung, dem Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3, der Verlängerung, der Ablehnung, der Rücknahme und dem Widerruf der Baugenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(7) Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden . Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.