§ 25 HBO - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-108
(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.
(2) Außenwände und Außenwandteile sind so auszubilden, dass Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen und Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt sind.