EntGBbg,BB - Enteignungsgesetz

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

Vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 430)

Zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Enteignungszweck2
Gegenstand der Enteignung3
Kapitel 2
Zulässigkeit der Enteignung
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung4
Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land5
Ersatz für entzogene Rechte6
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung7
Kapitel 3
Entschädigung
Entschädigungsgrundsätze8
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter9
Entschädigung für den Rechtsverlust10
Entschädigung für andere Vermögensnachteile11
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten12
Härteausgleich13
Schuldübergang14
Entschädigung in Geld15
Entschädigung in Land16
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte17
Kapitel 4
Verfahren
Abschnitt 1
Enteignungsverfahren
Enteignungsbehörde, förmliches Verfahren18
Enteignungsantrag19
Unvollständige Anträge20
Beteiligte, Vertreter in besonderen Fällen21
Entschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand22
Planfeststellungsverfahren23
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung24
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung, Enteignungsvermerk  25
Verfügungs- und Veränderungssperre26
Einigung27
Teileinigung28
Entscheidung der Enteignungsbehörde29
Enteignungsbeschluss30
Lauf der Verwendungsfrist31
Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte32
Ausführung des Enteignungsbeschlusses33
Hinterlegung34
Verteilungsverfahren35
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses36
Abschnitt 2
Vorzeitige Besitzeinweisung, Vorarbeiten
Voraussetzungen und Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung37
Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung, Entschädigungspflicht38
Vorarbeiten auf Grundstücken39
Abschnitt 3
Übernahme- und Entschädigungsverfahren
Übernahmeverfahren40
Entschädigung außerhalb der förmlichen Enteignung41
Abschnitt 4
Rückenteignung
Voraussetzung und Verfahren42
Entschädigung für die Rückenteignung43
Abschnitt 5
Kosten und Vollstreckung
Kosten44
Vollstreckbarer Titel45
Kapitel 5
Sondervorschriften für Braunkohlengebiete
Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen46
Enteignungsantragsteller und Enteignungszweck47
Bedarfsermittlung48
Durchgangserwerb49
Kapitel 6
Rechtsweg
Antrag auf gerichtliche Entscheidung50
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Aufhebung von Vorschriften51
In-Kraft-Treten52

§§ 1 - 3, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 EntGBbg - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Brandenburg, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2 EntGBbg - Enteignungszweck

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Nach diesem Gesetz kann unter den Voraussetzungen des § 4 enteignet werden um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    Vorhaben zu verwirklichen für

    1. a)

      den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

    2. b)

      die öffentliche Wärmeversorgung,

    3. c)

      die Entsorgung von Abfällen,

    4. d)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    5. e)

      den Schutz der Wälder und die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Fischerei, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

(2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.

§ 3 EntGBbg - Gegenstand der Enteignung

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.

    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;

  2. 2.

    das Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Grundstücken, die nicht Bestandteil des Grundstücks, sondern gemäß Artikel 231 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) Anlage I B Kap. III Sachgebiet B Nr. 1 unabhängiges Eigentum sind, entzogen oder belastet werden;

  3. 3.

    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;

  4. 4.

    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;

  5. 5.

    soweit es dieses Gesetz vorsieht, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren,

  6. 6.

    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden.

(2) Zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.

(5) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch für Grundstücksteile und die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Sachen anzuwenden.

(6) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.